Satzung des
Heimatvereins der Stadt Rietberg e.V.
Fassung vom 29.03.2019
- Name und Sitz
- Der bereits 1931 gegründete Heimatverein ist am 14. März 1975 neu gegründet worden.
- Er führt den Namen ”Heimatverein der Stadt Rietberg“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Rietberg und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Wiedenbrück unter Nr. 262 eingetragen.
- Zweck und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist die Pflege des Heimatgedankens im weitesten Sinne, insbesondere durch:
- Förderung der heimatlichen Geschichtsforschung,
- Erhaltung und Förderung der natürlichen Eigenart und Schönheit unserer heimischen Landschaft (Umwelt- und Naturschutz),
- Erhaltung und Förderung des Stadtbildes und der historisch gewachsenen Siedlungsstrukturen (Denkmalschutz),
- Pflege des heimischen Brauchtums und der plattdeutschen Sprache.
- Begegnung und lebendiges Miteinander der Menschen ungeachtet der Herkunft, der Religion, der Hautfarbe, des Alters.
- Zweck und Aufgaben können u.a. erfüllt werden durch:
- Versammlungen und Gedankenaustausch aller an der Heimatarbeit interessierten Mitglieder und Einwohner der Stadt Rietberg,
- Vertretung der dem Zweck und der Aufgabe des Vereins entsprechenden Anliegen gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden,
- Diskussionen über sich anbahnende Entwicklungstendenzen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse,
- Verbreitung heimatlicher Kenntnisse in Veröffentlichungen, Vorträgen, Reisen,
- Kontaktpflege zu Gruppen außerhalb Rietbergs und Deutschlands
- Bildung von Arbeitskreisen und Jugendgruppen.
- Zweck des Vereins ist die Pflege des Heimatgedankens im weitesten Sinne, insbesondere durch:
- Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins vgl. § 2.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitgliedschaft
- Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Bei Personen unter 18 Jahren ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Bei freiwilligem Austritt ist eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zu richten.
- Der Vorstand kann über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn der Auszuschließende den Interessen des Vereins entgegenwirkt, trotz wiederholter Aufforderung den Jahresbeitrag nicht entrichtet oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Zum Beschluss über den Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit im Vorstand erforderlich. Der Ausschluss ist vom Vorstand schriftlich zu begründen.
- Gegen den Beschluss steht dem Ausgeschlossenen das Recht des Einspruchs zu. Über den Einspruch entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Dieser Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Vorstandes und zwei ordentlichen Mitgliedern, die der Betroffene selbst benennen kann. Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist endgültig.
- Datenschutz 1
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG-neu) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
- Mit dem Beitritt des Mitgliedes erhebt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein notwendigen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kommunikationsdaten, Bankverbindung). Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn dies zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig ist.
- Jedes Mitglied hat das Recht
- auf Auskunft nach Art 15 DSGVO,
- auf Berichtigung nach Art 16 DSGVO,
- auf Löschung nach Art 17 DSGVO,
- auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art 18 DSGVO,
- auf Datenübertragbarkeit nach Art 20 DSGVO,
- auf Widerspruch nach Art 21 DSGVO,
- auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (hier: LDI-NRW, Düsseldorf),
- eine erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.
- Den Mitgliedern in den Organen des Vereins, allen Funktionsträgern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden der Mitglieder aus den Gremien des Vereins bzw. nach Beendigung der Tätigkeit für den Verein weiter.
- Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich aus Art 6 Abs.1 DSGVO:
- aufgrund einer Einwilligung der betroffenen Person,
- zur Erfüllung eines Vertrages,
- zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen,
- zur Wahrung berechtigter Interessen
- Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitzender
- Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben aber alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
- Langjährige, verdienstvolle Vorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung dazu ernannt werden. Sie gehören dem Vorstand an, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
- Vereinsjahr und Beiträge
- Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember eines jeden Jahres.
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt. Der Beitrag kann gestaffelt werden.
- Die Zahlung des Beitrages soll möglichst durch Abbuchung vom Girokonto des Mitgliedes erfolgen. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu entrichten. Für Mitglieder, die kein Girokonto fuhren, ist der Beitrag eine Bringschuld.
- Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
- Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Viertel des Jahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) abzuhalten, daneben sind Mitgliederversammlungen dann einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenigstens 20 Mitglieder schriftlich den Vorstand darum ersucht haben.
- Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand schriftlich oder per E-Mail oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage jeweils mit einer Frist von 10 Tagen unter Mitteilung der wesentlichen Punkte der Tagesordnung ein.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
- Anträge, die später als eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingehen oder während der Versammlung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn mehr als 10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses wünschen.
- Die Mitgliederversammlungen sind für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht dem Vorstand übertragen sind. Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme des Jahresberichtes,
- Entgegennahme des Kassenberichtes,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Festsetzung der Beiträge,
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
- Satzungsänderungen und
- Auflösung des Vereins
- Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihnen wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, lediglich bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
- Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Antrag von 10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird geheim abgestimmt.
- Die Versammlungsteile, in denen ein neuer Vorstand gewählt wird, leitet das älteste erschienene Mitglied bzw. diejenige Person, die aus der Versammlung mit Mehrheit dafür gewählt wird. Die übrigen Versammlungsteile leitet der Vorsitzende.
- Über den Verlauf der Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei den Akten des Vereins aufzubewahren.
- Vorstand
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Zur Unterstützung des Vorsitzenden ist ein erweiterter Vorstand zu bilden. Diesem gehören an:
- der Kassierer,
- der Schriftführer
- sieben Beisitzer und etwaige Beiräte.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der satzungsgemäßen Aufgaben, verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für die Ausführung der von ihm selbst und von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer einem Vorsitzenden die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so hat der Vorstand baldmöglichst mit einfacher Stimmenmehrheit ein anderes Mitglied in den Vorstand zu berufen. In der nächsten Mitgliederversammlung muss die Wahl durch die Mitglieder bestätigt werden.
- Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes vierteljährlich, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Die Tagesordnung soll bei der Einladung bekanntgegeben werde.
- Der Vorstand kann sich durch Beiräte und auch andere mit besonderen Funktionen beauftragten Mitgliedern für besondere Fachbereiche unterstützen lassen. In allen Angelegenheiten, die diese Fachbereiche betreffen, haben diese Stimmrecht.
- Die Sitzungen des Vorstandes leitet der Vorsitzende. Über sie ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind aufzubewahren.
- Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Der Antrag auf Auflösung muss schriftlich beim Vorstand gestellt werden und von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder, die ihre Beitragspflicht unter Einschluss des laufenden Jahres erfüllt haben, unterschrieben sein.
- Der Vorstand kann mit Dreiviertelmehrheit den Antrag auf Auflösung des Vereins stellen.
- Der Beschluss auf Auflösung wird wirksam, wenn 75% der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rietberg. Das vorhandene Barvermögen erhält der Ortsverein des Roten Kreuzes, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung ist am 29.03.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister tritt die frühere Satzung, die am 22.03.1996 beschlossen wurde, außer Kraft.